Krumme Werbemasche

Kfz-Werkstatt-Kette darf kaskoversicherten Autobesitzern keine Gutscheine für Folgeaufträge anbieten

onlineurteile.de - Das bundesweit tätige Unternehmen ist vor allem auf Kfz-Reparaturleistungen spezialisiert. In allen Medien schaltete die Kfz-Werkstatt-Kette ihr Angebot: Kaskoversicherten Kunden, die eine Autoglasscheibe austauschen lassen, versprach sie einen Gutschein für den nächsten Auftrag. Der Gutschein stellt damit eine Art von Rabatt auf die Selbstbeteiligung dar, die der Kunde leisten muss.

Wettbewerbshüter beanstandeten die Reklame als unlauteren Wettbewerb zu Ungunsten der Kfz-Versicherer. So sah es auch das Landgericht Essen und verbot die Werbung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Berufung der Kfz-Werkstatt-Kette gegen das Verbot zurück (4 U 31/13).

Grundsätzlich sei es zwar zulässig, mit Preisnachlässen zu werben, betonte das OLG. Doch die Gutschein-Werbung sei wettbewerbswidrig, weil sie die Entscheidungen der Kunden zum Schaden der Versicherungsbranche beeinflusse. Autofahrer mit Kaskoversicherung seien verpflichtet, im Versicherungsfall die Reparaturkosten so gering wie möglich zu halten und den Versicherer darüber korrekt zu informieren.

Das setze voraus, dass Versicherungsnehmer ihre Werkstatt nach objektiven Kriterien auswählten. Wer darauf erpicht sei, vom Gutschein zu profitieren, werde sich aber nicht objektiv entscheiden. Wenn ein kaskoversicherter Autofahrer beim nächsten Auftrag den Gutschein einlöse und diesen Umstand seinem Kaskoversicherer verschweige, könne er den entsprechenden Betrag einstreichen.

Die Werkstatt-Kette verlocke die Kunden mit diesem Angebot dazu, ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu verletzen und dem Unternehmen — ohne Rücksicht auf eventuell kostengünstigere Angebote anderer Werkstätten — Folgeaufträge zu erteilen. Die Erfahrung lehre, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung bereit sei, sich gegen über Versicherern vertragswidrig zu verhalten.