"Kuckuck" für Renten?
onlineurteile.de - Ein 47 Jahre alter Mann konnte das Honorar seiner Anwälte nicht bezahlen. Da zogen die Rechtsanwälte alle Register, um ihre Forderungen (insgesamt 15.000 DM) einzutreiben. Zuletzt versuchten sie, Hand an die Versorgungsansprüche ihres Schuldners zu legen - mit Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, der Geldanspruch des Mannes gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sei pfändbar (IX ZB 85/02). Dass der Mann jetzt erst 47 Jahre alt sei, stehe dem nicht entgegen. Seine Altersrente könne auch schon jetzt gepfändet werden, obwohl sein Anspruch erst in Zukunft fällig werde. Nicht einmal die vorgesehenen Wartezeiten müssten erfüllt sein. Wenn der Arbeitnehmer sozialversichert sei, stellten seine Versorgungsanrechte nicht nur eine "Hoffnung" auf späteres Einkommen dar, sondern Eigentum.
(Das gilt auch für Beamtenpensionen und andere Ansprüche auf Ruhegehalt, die nach dieser Entscheidung vor den Gläubigern ebenfalls nicht sicher sind.)