"Kuckuckskind"

Scheinvater verklagt den wirklichen Vater erfolglos auf Schadenersatz

onlineurteile.de - Das so genannte "Kuckuckskind" ist mittlerweile schon volljährig. Nach einer außerehelichen Affäre hatte die Frau ein Kind bekommen. Den Ehemann plagten von Anfang an Zweifel, ob das Kind von ihm stammte. Dass dies nicht der Fall war, wurde später in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt. Trotzdem blieb seine Klage gegen den wirklichen Vater, von dem er Ersatz für den Kindesunterhalt verlangte, ohne Erfolg.

Darauf hätte der Scheinvater nur einen Rechtsanspruch, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt würde, so das Oberlandesgericht Hamm (11 UF 210/06). Dass in diesem Fall alle Beteiligten davon ausgingen, dass der Beklagte auch tatsächlich der Vater des Kindes sei, genüge nicht.

Somit steckt der Scheinvater in einer Sackgasse: Denn das Vaterschaftsanerkennungsverfahren können nur die Mutter des Kindes, das Kind oder der biologische Vater beantragen. Und diese weigern sich, den Antrag zu stellen.