Kündigung eines Fertighaus-Vertrags

Vergütungspauschale von zehn Prozent des Preises ist in Ordnung

onlineurteile.de - Es sah eigentlich ganz schmuck aus, dieses Fertighaus. Also hatte das Paar den Vertrag über fast 400.000 Euro unterschrieben. Als es später einige Änderungsvorschläge zur Ausstattung einbrachte, schlug die Fertighaus-Firma jedoch sofort ein paar Zehntausender drauf. Damit waren die Kunden nicht einverstanden und kündigten den Vertrag.

Doch das dicke Ende sollte erst noch kommen. Die Baufirma verlangte zehn Prozent des Preises als Vergütungspauschale und verwies auf die entsprechende Klausel im Kleingedruckten des Vertrags: Kündige der Auftraggeber, ohne dass ihm der Auftragnehmer dafür einen triftigen Grund lieferte, würden pauschal zehn Prozent in Rechnung gestellt. Das sei angemessen, urteilte der Bundesgerichtshof (VII ZR 175/05).

Würde die Firma anstatt der Pauschale exakt die bereits entstandenen Kosten abrechnen, müsste sie Personal- und Sachkosten, allgemeine Kosten und einen Anteil vom kalkulierten Gewinn in Rechnung stellen. Über den Daumen gepeilt, käme man so auf eine ähnliche Summe.

Wichtig sei, dass mit der Pauschale tatsächlich alle Ansprüche der Firma abgegolten seien und dass der Auftraggeber die Möglichkeit habe, der Baufirma nachzuweisen, dass die Kosten in Wirklichkeit geringer waren. Nur bei einer Kündigung aus wichtigem Grund dürfe die Klausel nicht angewendet werden.