Kündigung eines Mietvertrags wegen Schimmelbefalls

Dieses Recht steht auch einem gewerblichen Zwischenvermieter zu

onlineurteile.de - Ein Unternehmen mietete ein Bürogebäude und vermietete die meisten Räume darin umgehend an andere gewerbliche Nutzer weiter. Bald darauf wollte das Unternehmen den Hauptmietvertrag mit dem Eigentümer des Gebäudes wieder kündigen: Die Räume seien feucht und verschimmelt, dies gefährde die Gesundheit aller hier arbeitenden Menschen, argumentierte der Mieter. Der Eigentümer akzeptierte die Kündigung nicht: Eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung stehe nur einem "normalen" Mieter zu - der die Räume für sich und seine Angehörigen oder für seine Angestellten gemietet habe -, nicht aber einem gewerblichen Zwischenvermieter.

Dagegen stellte der Bundesgerichtshof fest, das Kündigungsrecht aus gesundheitlichen Gründen gelte auch für Gewerberäume, in denen sich dauerhaft Menschen aufhielten (XII ZR 308/00). Also könne auch ein gewerblicher Zwischenvermieter aus diesem Grund kündigen (außer, er habe den Zustand der Räume selbst zu verantworten).

Nur der Hauptvermieter dürfe dies nicht: So wolle der Gesetzgeber verhindern, dass ein Vermieter Räume verwahrlosen lasse, Mängel nicht beseitige und dies dann obendrein zum Anlass nehme, den Mietvertrag aufzulösen. Umgekehrt solle aber der Vermieter gesundheitsgefährdender Räume in keiner Weise vor dem Risiko einer fristlosen Kündigung bewahrt werden.