Kündigung für eine Frau

Das Schreiben wird ihrem Ehemann am Arbeitsplatz übergeben: Ist es damit "zugegangen"?

onlineurteile.de - Die Frau war seit fünf Jahren in einem kleinen Betrieb beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt das Kündigungsschutzgesetz nicht, die Kündigungsfrist betrug nur einen Monat. Nach einem heftigen Konflikt verließ die Frau am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verfasste sofort ein Kündigungsschreiben und teilte mit, er beende das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2008.

Am gleichen Tag ließ der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben von einem Boten zu dem Baumarkt bringen, in dem der Ehemann der Frau arbeitete. Der Bote überreichte ihm am Nachmittag das Schriftstück. Doch der Mann ließ es am Arbeitsplatz liegen und gab es erst am nächsten Tag seiner Frau.

Sie zog vor Gericht und forderte Gehalt für März: Der Arbeitsvertrag laufe erst am 31.3.2008 aus, meinte sie. Denn das Kündigungsschreiben sei ihr am ersten Februar zugestellt worden, somit sei die Kündigungsfrist von einem Monat nicht eingehalten. Das Bundesarbeitsgericht sah das allerdings anders (6 AZR 687/09).

Wenn das Schriftstück dem Ehemann der Arbeitgeberin ausgehändigt werde, so spiele dieser die Rolle eines "Empfangsboten". Er sei berechtigt, das Schreiben in Empfang zu nehmen, und verpflichtet, es weiterzugeben. Dass ihm das Schreiben außerhalb der Wohnung am Arbeitsplatz übergeben wurde, ändere daran nichts.

Unter normalen Umständen dürfe der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Ehemann das Schreiben am gleichen Abend übergebe - nach der Rückkehr von der Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt gelte die Kündigung als zugestellt, auch wenn es tatsächlich erst später weitergegeben wurde. Also sei das Kündigungsschreiben am 31.1. "zugegangen" und das Arbeitsverhältnis wirksam zum 29.2.2008 beendet worden.