Kündigung im "Kleinbetrieb"
onlineurteile.de - Die Kündigung eines (länger als sechs Monate bestehenden) Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Letzteres kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer vor die Tür gesetzt wird, ohne dass sein Verhalten Anlass dazu gab oder wenn der Kündigung keine dringenden betrieblichen Notwendigkeiten zugrundeliegen. Kündigungsschutz gilt allerdings nicht in Kleinbetrieben mit fünf oder weniger Beschäftigten.
Ein Arbeitnehmer, der einen blauen Brief erhalten hatte, wehrte sich gegen die Kündigung. Im Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin behauptete er, in seinem Fall sei das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, denn im Betrieb arbeiteten mehr als fünf Leute (28 Ca 31251/03). Die Arbeitgeberin begnügte sich damit, das Gegenteil zu beteuern.
Das genügte aber den Richtern nicht, sie erklärten die Kündigung für unwirksam. Im Kündigungsschutzprozess sei es ihre Sache zu beweisen, dass der Betrieb ein Kleinbetrieb sei, belehrten sie die Arbeitgeberin. Dass in Kleinbetrieben das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, sei eine Ausnahmeregelung. Abgesehen davon sei der Arbeitgeber auch besser imstande, hier Klarheit zu schaffen.