Kündigung nach "Abwicklungsvertrag"
onlineurteile.de - In einer Supermarktkette hatte man sich eine besondere Methode ausgedacht, um Mitarbeiter loszuwerden und sich trotzdem Ärger mit dem Betriebsrat zu ersparen. Man bat die Angestellten zu einem "Personalgespräch" und erklärte, es wäre besser für sie, die (ohnehin unabwendbare) Kündigung zu akzeptieren. Dann ließ man die Betroffenen eine "Abwicklungsvereinbarung" unterschreiben, in der sie auf alle nur erdenklichen Forderungen verzichteten. Gleich darauf wurde ihnen die Kündigung in die Hand gedrückt.
Als die Supermarktkette eine Filiale dichtmachte und deshalb vier Mitarbeiter auf diese Weise entließ, wurde es dem Betriebsrat zu bunt. Er zog vors Arbeitsgericht: Die Arbeitnehmervertreter seien auch dann anzuhören, wenn vor der Kündigung ein solcher Abwicklungsvertrag unterzeichnet wurde, meinte er. Die Geschäftsführung pochte dagegen darauf, die Arbeitsverträge seien in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden (wie bei einem so genannten Aufhebungsvertrag). Dann bleibe der Betriebsrat grundsätzlich außen vor.
Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht: Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich zuvor "geeinigt" haben, sei bei einer Kündigung der Betriebsrat anzuhören (1 ABR 25/04). Denn eine Abwicklungsvereinbarung sei nicht mit einem Aufhebungsvertrag gleichzusetzen, bei dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich in gegenseitigem Einverständnis beendet werde. Hier handle es sich in Wirklichkeit um eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber. So dürfe man den Betriebsrat nicht umgehen. Der Abwicklungsvertrag sei lediglich ein Vorvertrag zur Kündigung, mit dem sich der Arbeitgeber nach allen Seiten absichern wolle.