Kündigung wegen Konkurs
onlineurteile.de - Schon seit 1964 arbeitete ein 1940 geborener Angestellter bei seiner Firma; ab 1999 in "Block-Altersteilzeit" (je ein Jahr Vollarbeit und Freistellungsphase). Doch bevor er in den Genuss seines Freijahres kam, ging der Arbeitgeber im Mai 2000 pleite. Der Insolvenzverwalter der Firma kündigte das Arbeitsverhältnis des Angestellten wegen Stilllegung des Betriebs zum 20. September 2000. Dagegen wehrte sich der Angestellte erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage.
Natürlich entfalle in der Regel mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs die Möglichkeit, Arbeitnehmer zu beschäftigen, stellte das Bundesarbeitsgericht fest (2 AZR 571/01). Das spiele aber für den Arbeitnehmer im konkreten Fall keine Rolle mehr, denn er befinde sich in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit. Der Angestellte habe bereits seine volle Arbeitsleistung für die Firma erbracht, also stehe ihm das Gehalt für das Freistellungsjahr zu. Daran ändere auch der Konkurs nichts.