Kündigungen zum Zeitpunkt xy ...
onlineurteile.de - Nach einigen Streitereien mit der Vermieterin kündigte ihr gewerblicher Mieter außerordentlich den Mietvertrag. Allerdings hatte er noch keine neuen Ladenräume gefunden. Deshalb schrieb er: Die Kündigung "erfolge nicht mit sofortiger Wirkung, sondern zu dem Zeitpunkt, in dem wir andere Geschäftsräume beziehen können". Damit scheiterte der Mieter in allen Instanzen.
Auch der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung für unwirksam (XII ZR 112/02). Kündigungen, die von Bedingungen oder Fristen abhängig gemacht würden, versetzten den Vertragspartner in eine ungewisse Lage. Dem könne der Mieter nicht entgegenhalten, dass die Auflösung des Vertragsverhältnisses feststehe und nur deren Zeitpunkt ungewiss sei. Eben dieser Zeitpunkt sei für die Vermieterin wichtig: Sie müsse wissen, ab wann sie das Mietobjekt weitervermieten könne. Solange der Auszugstermin des Mieters nicht klar sei, könne sie nicht verlässlich disponieren. Ein derartiger Schwebezustand sei für Vermieter unzumutbar.