Kündigungsschutzklage
onlineurteile.de - Auch wenn ein Arbeitsverhältnis noch kein halbes Jahr besteht, muss der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage beachten, entschied das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 873/06).
Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer im November 2004 in einer Firma als Kraftfahrer eingestellt worden. Schon kurz darauf kam es zu Differenzen zwischen dem Fahrer und seinem Arbeitgeber, der schließlich das Arbeitsverhältnis am 1. März 2005 fristlos kündigte (Begründung: Arbeitsverweigerung des Fahrers). Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und erhob dagegen Klage - allerdings erst am 31. März.
Laut Kündigungsschutzgesetz müssten Arbeitnehmer eine Frist von drei Wochen (ab Zugang der Kündigung) einhalten, wenn sie sich gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen wollten, so die Bundesrichter. Im Prinzip gelte Kündigungsschutz zwar erst, wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate lang bestehe ("Wartezeit").
Doch an die Drei-Wochen-Frist müssten sich Arbeitnehmer auch dann halten, wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen sei und sie es dennoch mit einer Klage versuchen wollten. Werde die Klagefrist überschritten, sei die Kündigung in jedem Fall wirksam.