Kupfer-Zink-Mischinstallation

Schadenersatz für Korrosionsschäden in der Wasserversorgung?

onlineurteile.de - 1992 waren die Mehrfamilienhäuser gebaut worden, einige Jahre später traten Probleme mit der Trinkwasserinstallation auf. Ein Sachverständiger stellte Korrosionsschäden an den Zuleitungen der einzelnen Wohnungen fest. Diesen gravierenden Mangel habe der Bauunternehmer zu verantworten, meinte die Bauherrin. Er habe kupferhaltige Armaturen vor (vor - in Fließrichtung) Bauteilen aus verzinkten Eisenstoffen installieren lassen. Das führe zu Lochkorrosion.

Doch der Bauunternehmer war der Ansicht, er habe "nach den Regeln der Technik" gearbeitet. Zudem wäre der Schadenersatzanspruch längst verjährt, wenn es denn einen gäbe. Keineswegs, widersprach die Bauherrin: Da der Bauunternehmer einen schweren Mangel arglistig verschwiegen habe, verlängere sich die Gewährleistungsfrist für Mängel auf 30 Jahre. Beim Landgericht Karlsruhe scheiterte ihre Zahlungsklage (10 O 241/03).

Als die Trinkwasseranlage installiert wurde, habe die gültige Baunorm (DIN 1988) noch keine klare Anweisung zu feuerverzinktem Material nach kupferhaltigen Armaturen enthalten, so die Richter. Erst 2004 sei die DIN 1988 geändert worden: Seither müsse man bei einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen auf die Installation von verzinkten Eisenstoffen verzichten, weil dadurch Korrosionsschäden drohten. Selbst wenn die Kombination beider Werkstoffe heute als riskant gelte, im Baujahr 1992 sei dies nicht Stand der Technik gewesen. Von einem arglistig verschwiegenen "schweren Mangel" könne erst recht keine Rede sein; eine 30-jährige Verjährungsfrist komme nicht in Betracht.