Kurz vor dem Tod die Handwerker bestellt ...

Wer muss die Rechnungen begleichen: der Sohn und Erbe oder die künftige Hauseigentümerin?

onlineurteile.de - Zum Sohn, der in einer anderen Stadt arbeitete, hatte die alte Frau keinen Kontakt mehr. 1994 vermachte sie ihr Einfamilienhaus durch notariellen Vertrag einer Bekannten. Ab 1999 kümmerte sich ein Betreuer um ihre finanziellen Angelegenheiten. Mit dessen Zustimmung bestellte die Hausbesitzerin Handwerker für Reparaturen. Ansonsten sei das Haus "nicht mehr zu vermieten", glaubte sie, und ließ das Bad sanieren, das Dach neu decken etc. Kurz darauf starb die alte Frau. Vom Barvermögen, das er geerbt hatte, bezahlte der Sohn die Handwerkerrechnungen (57.373 Mark) und forderte die Summe anschließend von der Bekannten, die das Haus bekommen sollte.

Beim Landgericht Osnabrück ging er leer aus (7 O 3125/00). Als Erbe sei der Sohn verpflichtet, Schulden seiner Mutter aus dem Nachlass zu begleichen, erläuterten die Richter. Dazu gehörten auch die Handwerkerrechnungen. Da die Mutter nicht mit einem baldigen Tod rechnete, habe sie diese Frage nicht geregelt. Man könne aber davon ausgehen, dass sie beabsichtigte, die von ihr in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten zu finanzieren. Sie habe für ihre Bekannte sogar die Schenkungssteuer übernehmen wollen, wie dem notariellen Vertrag zu entnehmen sei. Hätte die Erblasserin länger gelebt, hätte der Erbe sicherlich auch nur das Barkapital abzüglich der Renovierungskosten erhalten.