Kurze Ehe
onlineurteile.de - Die Frau verkaufte ihre Eigentumswohnung und zog mit ihrem frisch angetrauten Gatten in eine neue Eigentumswohnung, die sie vor der Hochzeit gemeinsam ausgesucht hatten. Doch irgendwie hing bei dem Ehepaar von Anfang an der Haussegen schief. Bereits nach wenigen Wochen zog der Mann aus dem gemeinsamen Schlafzimmer aus, nach weniger als einem halben Jahr auch aus der Wohnung. Kurz vor dem ersten Hochzeitstag bekam die Frau den Scheidungsantrag mit der Post zugesandt. Seit der Mann sie verlassen hatte, überwies er ihr jeden Monat Unterhalt. Diesen Betrag wollte sich die Frau für die Zeit nach der Scheidung sichern.
Doch das Oberlandesgericht Hamm winkte ab: Bei einer kurzen Ehe, die weniger als zwei Jahre dauere, bestehe kein Anspruch auf Unterhalt (11 UF 138/05). Mit Ehedauer sei in der Regel die Zeitspanne zwischen Heirat und offiziell gestelltem Scheidungsantrag gemeint. Manchmal könne auch die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens entscheidend sein. Im konkreten Fall sei die Ehe ohne Zweifel sehr kurz gewesen.
Bei der Entscheidung über Unterhalt spiele es auch eine Rolle, ob durch die Ehe eine finanzielle Abhängigkeit entstanden sei. Das treffe hier nicht zu: Der Frau gehöre die Eigentumswohnung zur Hälfte, beim Verkauf der Ehewohnung bekomme sie den Erlös. Die Witwenrente, die sie seit dem Tod ihres ersten Mannes bis zur zweiten Heirat bezogen habe, erhalte sie nach der Scheidung wieder. Die Frau sei also finanziell nicht schlechter gestellt als vor der Ehe.