Kurzfristige Sonderangebots-Aktion

... eines Süßwarenherstellers verstößt nicht gegen das Preisbindungsverbot

onlineurteile.de - Ein Süßwarenhersteller führte sechs Wochen lang eine Sonderangebots-Aktion durch. Er lieferte seine Duplo-Schokoladenriegel, die normalerweise einzeln oder in Packungen mit 10 Stück verkauft werden, im Elferpack. Auf der Packung stand: "Nur für kurze Zeit: 1 Riegel extra". Zur gleichen Zeit schaltete er im Fernsehen einen Werbespot mit der Botschaft: "1 Riegel mehr drin ... aber kostet nicht mehr". Ein Konkurrent hielt diese Aktion für rechtswidrig: So hindere der Produzent die Einzelhändler daran, den Wiederverkaufspreis seines Produkts frei zu gestalten.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (KZR 3/02). Der Süßwarenhersteller wecke zwar durch die Werbung bei den Verbrauchern Erwartungen auf ein Schnäppchen, denen sich der Einzelhandel praktisch nicht entziehen könne. Insofern übe er schon einen gewissen Druck auf die Händler aus, den von ihm vorbestimmten Sonderangebots-Preis zu übernehmen. Aber die Werbekampagne habe nur sechs Wochen gedauert und die Händler hätten davon letztlich profitiert. Sie hätten ihrerseits für die 11er-Packung so viel gezahlt wie für die Normalpackung und mehr Schokoriegel als sonst verkauft. Kein vernünftiger Kaufmann würde es da in Betracht ziehen, sich der Sonderangebots-Aktion zu verweigern und die Aktionsware teurer zu verkaufen.