Ladenbesitzer an Krebs erkrankt

OLG: Kein Grund für eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags

onlineurteile.de - Der Mann betrieb in Mühlheim an der Ruhr einen kleinen Laden für Geschenkartikel. Die Räume hatte er gemietet, der Mietvertrag sollte bis Ende Februar 2009 laufen. Doch dann erkrankte der Geschäftsmann an Krebs. Gleichzeitig allein den Laden zu führen und die Therapie durchzustehen, das war nicht zu schaffen.

Nun wollte Gewerbemieter den Mietvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen: Er sehe sich wegen seiner schweren Krankheit außerstande, das Geschäft weiter zu betreiben. Eine Krankheit sei kein Grund für eine fristlose Kündigung, erklärte ihm jedoch das Oberlandesgericht Düsseldorf (24 W 53/08).

Ob er gemietete Räume nutzen könne oder nicht, sei das persönliche Risiko des Mieters. Das gelte auch dann, wenn ein Mieter langfristig angemietete Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen aufgeben wolle. Nicht einmal mit dem Tod eines Mieters ende ein Mietverhältnis; das gehe vielmehr auf die Erben über.

Auch im Wohnungsmietrecht gebe es kein Recht, wegen Krankheit fristlos zu kündigen. Dass der Vermieter am Mietvertrag festhalte, sei daher zulässig und nicht treuwidrig. Der Mieter könne sein Risiko dadurch eingrenzen, dass er den Laden untervermiete. Dem dürfe der Vermieter nur aus wichtigem Grund widersprechen.