Landeskinderschutzgesetz verfassungsgemäß
onlineurteile.de - Der Vater eines Babys zog vor Gericht, weil er das "Einladungs- und Erinnerungsverfahren" im rheinland-pfälzischen Landeskinderschutzgesetz für einen verfassungswidrigen Eingriff in den Datenschutz und in sein elterliches Erziehungsrecht hielt.
Die Regelung sieht so aus: Um Eltern dazu zu bewegen, ihre Kinder zur Früherkennungsuntersuchung zu bringen, werden sie erst zur Teilnahme aufgefordert. Falls sie dies verweigern, wird das dem Gesundheitsamt gemeldet, das sich mit ihnen in Verbindung setzt. Im dritten Schritt überprüft das Jugendamt, ob ein Hilfebedarf vorliegt.
Dieser Eingriff in das Elternrecht sei notwendig und verhältnismäßig, entschied der Rheinland-Pfälzische Verwaltungsgerichtshof (VGH B 45/08). Zunächst einmal dienten die Untersuchungen der Gesundheitsvorsorge, die sowieso im Interesse der Kinder liege. Aber auch aktuelle Fälle von Kindesmisshandlung lägen der Regelung zugrunde. Das Verfahren solle helfen, kleine Kinder vor Misshandlung und Vernachlässigung zu schützen.
Das Wohlergehen der Kinder sei nach der Landesverfassung ein überragend wichtiges Gut, das den Staat zu Vorsorge verpflichte. Solange Kinder klein und unselbständig seien, könnten sie sich nicht selbst helfen, wenn ihre Eltern mit der Erziehungsaufgabe nicht zurecht kämen.
Insbesondere Kinder von Eltern mit niedrigem Bildungsniveau und Einkommen sowie Kinder mit Migrationshintergrund erschienen nur sporadisch zur Früherkennungsuntersuchung. Das Einladungsverfahren solle die Eltern zur Teilnahme motivieren und darüber hinaus Fälle aufdecken, in denen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe angesagt seien. Aufklärungsbroschüren und Bonussysteme der Krankenkassen allein hätten nicht den angestrebten Effekt gebracht.