Langes Haar verheddert sich auf der Kart-Bahn
onlineurteile.de - Mit ihrem Bruder und Bekannten besuchte eine langhaarige junge Frau eine Kart-Bahn. Jeder Besucher bekam vom Streckenposten einen Helm und einen Wagen zugewiesen. Der Streckenposten half der jungen Frau, als der Motor des Karts ausging. Er startete ihn erneut und bemerkte dabei anscheinend nicht, dass ihre Haare unter dem Helm hervorquollen. Während der Fahrt wickelten sich die Haare an der Hinterachse des Karts auf und rissen der Frau ein großes Stück Kopfhaut ab.
Vom Bahn-Betreiber und vom Personal forderte die Verletzte Schadenersatz. Sie warf dem Streckenposten vor, sie nicht gewarnt zu haben. Der Bahn-Betreiber wies jede Verantwortung von sich: In den Allgemeinen Bedingungen für den Bahnbetrieb sei ein einschlägiger Hinweis enthalten und diese hingen am Eingang aus. Doch damit kam der Geschäftsmann nicht durch. Er hafte gemeinsam mit seinem Mitarbeiter, dessen Versäumnisse er sich zurechnen lassen müsse, für die Behandlungskosten. Obendrein schulde er der Frau 8.000 Euro Schmerzensgeld, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (1 U 156/04).
Eine Kart-Bahn sei eine gefährliche Anlage. Das Personal habe die Aufgabe, die Besucher einzuweisen und sie vor Schäden zu bewahren. Der Streckenposten habe sich wegen der Startprobleme eigens um den Wagen der jungen Frau bemüht. Spätestens dann hätte er merken müssen, dass sie entgegen den Vorschriften das Haar weder hochgesteckt, noch unter einer Sturmhaube verstaut hatte. Vor dieser Gefahrenquelle nicht zu warnen bzw. auf Abhilfe zu bestehen, stelle eine Pflichtverletzung des Mitarbeiters dar.
Dass der Betreiber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehängt habe, ändere daran nichts. Aus Erfahrung müsse er wissen, dass Besucher diese Vorschriften meistens nicht lesen. Im Übrigen beherrsche die junge Frau die deutsche Sprache nicht gut genug, um so einen Text zu verstehen.