Laptop aus dem Auto geklaut

Im unbeaufsichtigten Wagen Gegenstände offen liegen zu lassen, ist grob fahrlässig

onlineurteile.de - Am Vormittag hatte der Mann im Büro an seinem Laptop gearbeitet. Mittags traf er sich mit seinem Sohn am Rande des Stadtwalds. Dort parkte er den Wagen auf einem belebten öffentlichen Parkplatz. Vater und Sohn gingen spazieren, auf dem Beifahrersitz lag in einer Tasche der Laptop. Als der Mann zurückkam, war das Auto aufgebrochen und das 2.700 Mark teure Gerät verschwunden. Seine Reisegepäckversicherung weigerte sich, für den Verlust aufzukommen: Den Diebstahl habe er sich selbst zuzuschreiben.

Auch das Landgericht Köln stufte das Verhalten des Versicherungsnehmers als "grob fahrlässig" ein (24 S 13/04). Diebstähle aus Fahrzeugen seien meist schnell und mühelos durchzuführen, ihre Zahl steige ständig. Wenn in einem Auto Gegenstände herumlägen, erhöhe dies noch das Risiko. Das sei eine allgemein bekannte Tatsache und könne dem Versicherungsnehmer nicht verborgen geblieben sein. Selbst wenn das Gerät in einer Tasche gesteckt haben sollte, wie der Mann behaupte, entlaste ihn das nicht: Auch eine Tasche biete einen Anreiz, das Fahrzeug aufzubrechen - auf den Verdacht hin, es könnte darin etwas Wertvolles stecken.

Den Laptop vor dem Spaziergang nach Hause zu bringen, wäre vernünftig gewesen. Der Versicherungsnehmer habe jedoch sogar die einfachsten Vorsichtsmaßnahmen versäumt, nämlich den Laptop wenigstens unter den Sitz zu schieben oder in den Kofferraum zu legen. Aus diesem Grund entfalle der Versicherungsschutz.