Laptop mit Macken gekauft

Der Kunde darf nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer keine Chance zur Reparatur gab

onlineurteile.de - Der vom Computerhersteller gelieferte Laptop (Kostenpunkt: 827 Euro) funktionierte von Anfang an nicht einwandfrei. Das Soundsystem war sehr leise, die Nebengeräusche fast lauter als der Sound. Der Akku stellte immer schon nach wenigen Stunden den Dienst ein. Als der Kunde beim Verkäufer diese Mängel reklamierte, forderte man ihn auf, eine installierte Fehlerdiagnose zu starten und das Resultat zu melden.

Doch der Kunde zeigte stattdessen nur neue Mängel an: Nun sei auch noch der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLan-Karte funktioniere nicht. Erneut bat der Computerhersteller darum, das Diagnoseprogramm zu starten, damit er anschließend gezielte Reparaturmaßnahmen durchführen könne. Auf dieses Schreiben reagierte der Käufer mit Rücktritt vom Vertrag, weil "eine Reparatur sowieso unmöglich sei".

Darauf ließ sich der Verkäufer jedoch nicht ein und bekam vom Amtsgericht München Recht: Er müsse den Kaufpreis nicht zurückzahlen (233 C 30299/09). Der Kunde dürfe nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er dem Hersteller keine Gelegenheit zur Reparatur eingeräumt habe. Käufer müssten bei Mängeln zuerst dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung der Ware setzen - es sei denn, eine Reparatur sei unmöglich, unzumutbar oder bereits endgültig fehlgeschlagen.

Davon könne hier keine Rede sein: Der Hersteller habe den Zustand des Geräts ja noch gar nicht prüfen können. Auch eine Vielzahl von Mängeln mache es nicht unzumutbar, einen Laptop reparieren zu lassen. Schließlich könnten sie allesamt auf eine Ursache zurückzuführen sein. Nicht einmal die Möglichkeit eines Datenverlusts spreche gegen eine Reparatur: Bei so einem Malheur hätte der Kunde einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.