Lastschriftklausel im Sportstudio-Vertrag
onlineurteile.de - Ein Verbraucherverband beanstandete die formularmäßigen Mitgliedsverträge eines Sportstudios. Dabei ging es um eine Klausel zu den Zahlungsmodalitäten: "Das Mitglied erteilt dem Studio C., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen".
Weil der Begriff "abzubuchen" verwendet wurde, vermutete der Verbraucherverband, hier sollten die Kunden verpflichtet werden, am "Abbuchungsauftragsverfahren" teilzunehmen. Das ist ein Lastschriftverfahren, bei dem der Kunde seiner Bank im Voraus den Auftrag erteilt, Lastschriften eines bestimmten Gläubigers einzulösen. Bei diesem Verfahren kann der Kontoinhaber nach der Einlösung der Lastschrift die Belastung des Kontos nicht mehr rückgängig machen - ein Risiko für den Kunden.
Der Bundesgerichtshof teilte die Bedenken der Verbraucherschützer nicht (III ZR 330/07). In der Klausel des Sportstudios sei das übliche Einzugsermächtigungsverfahren gemeint, das die Kunden keineswegs benachteilige. Und die Klausel sei auch nicht missverständlich: Denn sie verwende das (den Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute) Wort "Bankeinzug" und alle Umstände deuteten auf diese Art des in der Praxis verbreiteten Lastschriftverfahrens hin.
So müsse der Kunde des Sportstudios nur das Studio zum Einzug des Mitgliedsbeitrags ermächtigen und nicht (wie beim Abbuchungsauftragsverfahren notwendig) gegenüber seiner Bank einen Auftrag erteilen. Die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren sei für den Verbraucher risikolos, weil er der Belastung seines Kontos jederzeit widersprechen könne. Sie sei auch deshalb von Vorteil, weil der Kunde die Zahlungstermine nicht überwachen müsse.