Laufende Reparaturen plus Abschluss-Renovierung:

Vertragsklauseln sind wegen doppelter Belastung des Mieters unwirksam

onlineurteile.de - Zwanzig Jahre hatte die Familie in der Wohnung gewohnt. Der Mietvertrag verlangte den Mietern einiges ab: In welchen Abständen die Zimmer zu streichen waren, legte eine Klausel fest. Eine weitere Klausel forderte, beim Auszug müssten die Mieter alle Räume total renovieren - unabhängig davon, wann die letzten Schönheitsreparaturen ausgeführt würden. Das fanden die Mieter übertrieben; sie zogen aus, ohne nochmals einen Maler zu bestellen.

Der Vermieter ließ die Wohnung anschließend selbst herrichten, für mehr als 20.000 Mark. Fünf Monate dauerte es, bis sie wieder bezugsfertig war. Von den ehemaligen Mietern forderte er fünf Monatsmieten und Ersatz der Renovierungskosten. Der Bundesgerichtshof ersparte den Mietern die Zahlung, indem er die Kombination der zwei Vertragsklauseln für unzulässig erklärte (VIII ZR 308/02). Eigentlich sei ohnehin der Vermieter dafür zuständig, die Mietwohnung instandzuhalten. Eine vertragliche Vereinbarung, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen aufbürde, sei zwar zulässig - aber nicht im Doppelpack mit einer Schlussrenovierung.

Ganz ausdrücklich heiße es im Mietvertrag, die Schlussrenovierung habe unabhängig von den laufenden Schönheitsreparaturen stattzufinden. Hier ergäben zwei - einzeln besehen unbedenkliche - Klauseln zusammen einen Effekt, der den Mieter in krasser Weise benachteilige. Da die zwei Klauseln inhaltlich aufeinander Bezug nähmen, könne man auch nicht eine allein bestehen lassen. Sie seien vielmehr beide unwirksam.