Lebenslanges Wohnrecht im Haus
onlineurteile.de - Das alte Ehepaar besaß ein mehrfach umgebautes und erweitertes Siedlungshaus. Zwei ihrer Kinder hatten den Eltern beim Ausbau geholfen und sie auch finanziell unterstützt. 1977 übertrugen die Eltern diesen Kindern das Eigentum am Haus und ließen sich im Gegenzug ein lebenslängliches Wohnrecht einräumen. Der Vater starb einige Jahre später; die pflegebedürftige Mutter musste 2004 in ein Seniorenwohnheim umziehen.
Der Sozialhilfeträger übernahm einen Teil der Heimkosten, weil die Rente der alten Frau dafür nicht reichte. Diese Kosten wollte er auf die Kinder abwälzen. Von den Hauseigentümern verlangte er eine Geldrente als Ausgleich dafür, dass die Mutter auf ihr Wohnrecht verzichtet habe. Dafür fand das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig keine Rechtsgrundlage, es wies die Klage ab (14 U 57/07).
Im Überlassungsvertrag von 1977 stehe dazu nichts, so das OLG. Offenbar hatten sich die Beteiligten damals nicht überlegt, was passieren sollte, wenn die Eltern in ein Pflegeheim müssten. Den Vertragschließenden sei es nicht um eine materielle Absicherung im Alter gegangen, sondern darum, dass die Eltern in vertrauter Umgebung bleiben konnten.
Die Eltern hätten weiterhin die Zins- und Tilgungslasten für das Haus getragen. Das deute darauf hin, dass sie ihren Kindern, den Hausübernehmern, keine laufenden Geldleistungen aufbürden wollten. Also hätten sie wohl auch keine Rentenzahlung vereinbart, wenn sie die Möglichkeit eines Umzugs ins Heim bedacht hätten.
Dennoch handle es sich hier keineswegs um einen sittenwidrigen Vertrag zu Lasten der öffentlichen Hand: Das träfe höchstens zu, wenn die Pflegebedürftigkeit - und die daraus folgende Hilfebedürftigkeit - der Mutter schon bei Vertragsschluss absehbar gewesen wäre. Davon könne aber keine Rede sein.