Lebensversicherungsvertrag verlängert
onlineurteile.de - Ein Arbeitgeber hatte für seinen Angestellten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen (mit Laufzeiten von 16 bzw. 13 Jahren und Jahresbeiträgen von je 1.200 DM). Auf Wunsch des Arbeitgebers arbeitete der Angestellte über das 60. Lebensjahr hinaus noch drei Jahre. Der Chef ließ deshalb 1993 auch die Lebensversicherungsverträge (bei gleichbleibenden Prämien und angepassten Versicherungssummen) um diese Zeit verlängern.
Als die drei Jahre um waren, kam erst von der Lebensversicherung die Ankündigung, die Summe werde jetzt ausgezahlt. Und dann kam der Schock: Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (1996) bewertete das Finanzamt mehrere tausend Mark Zinsen aus den Lebensversicherungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Mann hatte sich darauf verlassen, dass Zinsen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen nicht steuerpflichtig sind, wenn sie nach mindestens zwölfjähriger Dauer ausgezahlt werden. Vergeblich kämpfte der Ruheständler gegen den Steuerbescheid und verwies auf die langen Laufzeiten seiner Verträge (16 bzw. 19 Jahre).
Doch der Bundesfinanzhof entschied, dass eine nachträgliche Verlängerung unter bestimmten Umständen dazu führt, den Vertrag steuerrechtlich als neu anzusehen (VIII R 71/04). Trotz gleich bleibender Beitragsleistung treffe dies zu, wenn im ursprünglichen Versicherungsvertrag keine Vertragsänderung vorgesehen sei und wenn sich wesentliche Vertragsinhalte änderten (Laufzeit, Dauer der Prämienzahlung, Versicherungssumme). Eingestuft als neue Verträge, seien seine zwei Versicherungen nur jeweils drei Jahre gelaufen. Die Zinsen aus den Sparanteilen der Beiträge 1993 bis 1996 seien deshalb steuerpflichtig.