Lehrerin im Bierzelt verunglückt

Im Rahmen einer Klassenfahrt ist der Besuch auf dem Frühlingsfest dienstlicher Natur

onlineurteile.de - Die Klassenlehrerin und eine zweite Lehrerin begleiteten Schüler aus Baden-Württemberg auf einer Klassenfahrt nach München. Auf dem Programm stand auch ein Besuch des Frühlingsfestes, das jedes Jahr im Mai stattfindet. Diese Gelegenheit zu feiern wollte sich die Schulklasse nicht entgehen lassen. Mehrere Schüler und Schülerinnen gingen mit den beiden Lehrerinnen zur Theresienwiese, um den Tag auf dem Frühlingsfest ausklingen zu lassen.

Nach einem Rundgang auf der Festwiese ließ sich die Gruppe in einem Bierzelt nieder. Eine Musikkapelle spielte und die Schüler hopsten fröhlich mit. Gegen 22 Uhr fiel die Bierbank um, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen tanzten — alle stürzten zu Boden. Dabei verletzte sich die Lehrkraft am Rücken und musste ärztlich behandelt werden. Über einen Monat lang konnte sie ihrer Arbeit nicht nachgehen.

Die Schulbehörde — das Stuttgarter Regierungspräsidium — lehnte den Antrag der Lehrerin ab, den Sturz als Dienstunfall anzuerkennen und dem entsprechende Leistungen zu bewilligen: Besuche auf Volksfesten und in Bierzelten seien dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, so die Schulbehörde. Gegen diese Abfuhr wehrte sich die Lehrerin und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (1 K 173/13).

Die Richter zweifelten nicht daran, dass sich der Unfall "in Ausübung des Dienstes" ereignet hatte. Es gehörte zu den Dienstaufgaben der Lehrerin, die Schülergruppe im Festzelt zu beaufsichtigen und am geselligen Beisammensein teilzunehmen. In einem Bierzelt könne man minderjährige Schüler auf keinen Fall sich selbst überlassen — ohne Kontrolle hätten sie sich wohl kaum an das zuvor ausgesprochene Alkoholverbot gehalten.

Dass die Lehrerin der Gruppe erlaubte zu tanzen, sei auch nicht zu beanstanden. Im Bierzelt auf Bänke zu steigen und zur Livemusik zu tanzen, sei "üblich und sozialadäquat". Hätte sich die Lehrerin dieser Spielart des Feierns verweigert und als Einzige nicht mitgemacht, so wäre sie ins Abseits geraten und hätte sich von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem "pädagogischen Auftrag" nicht ohne Weiteres vereinbar gewesen.