Lehrerin will drittes Jahr Erziehungsurlaub nachholen
onlineurteile.de - Eine Lehrerin, Beamtin des Landes Baden-Württemberg, hatte 2002 einen Sohn zur Welt gebracht. Seinerzeit nahm sie nicht die volle Dauer des Erziehungsurlaubs (= drei Jahre), sondern nur zwei Jahre in Anspruch. Im Januar 2008, da war der Junge schon fünfeinhalb Jahre alt, stellte die Mutter beim Oberschulamt Stuttgart den Antrag, ihr nun das dritte Jahr Erziehungsurlaub zu gewähren.
Das Oberschulamt lehnte dies ab: Laut Gesetz sei für Beamte zwar die Möglichkeit vorgesehen, einen Teil des Erziehungsurlaubs auf später zu verschieben (bis zum achten Geburtstag des Kindes und höchstens ein Jahr). Aber das müsse bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden, was hier versäumt wurde.
Gegen den negativen Bescheid der Behörde setzte sich die Lehrerin zur Wehr: Sie sei vom Dienstherrn, dem Bundesland, über die Frist nicht informiert worden. Die Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (3 K 3673/08).
Die Vorschriften über den Erziehungsurlaub seien sehr strikt, so die Richter: Habe das Kind, für das ein Beamter/eine Beamtin Erziehungsurlaub nehmen wolle, das dritte Lebensjahr vollendet, bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr - gleichgültig, ob er vorher vollständig oder nur teilweise genommen wurde.
Der Dienstherr müsse seinen Lehrerbedarf langfristig planen und rechtzeitig wissen, ob, wie lange und bis zu welchem Zeitpunkt Lehrer in Erziehungsurlaub gehen wollten. Deshalb habe der Gesetzgeber eine Ausschlussfrist festgelegt, nach deren Ablauf der Anspruch auf Erziehungsurlaub erlösche. Ein Extra-Hinweis des Dienstherrn auf diese Frist sei unnötig.