Lehrling fällt durch die Prüfung

Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses muss er dann sofort dessen Fortsetzung verlangen

onlineurteile.de - Ein Auszubildender vermasselte seine Abschlussprüfung. Danach dachte er darüber nach, ob er nicht doch "etwas anderes anfangen" sollte. Fünf Wochen nach der Prüfung lief sein Ausbildungsvertrag aus, da hatte sich der Jugendliche immer noch nicht entschieden. Weitere vier Wochen verstrichen, bis er seinem Ausbildungsbetrieb schließlich mitteilte, dass er das Ausbildungsverhältnis verlängern wollte.

Darauf haben Auszubildende einen Anspruch (gemäß Berufsbildungsgesetz): Fallen sie durch die Abschlussprüfung, muss der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis verlängern bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr). Dennoch lehnte im konkreten Fall der Ausbilder die Verlängerung ab. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Auszubildende habe sich zu lange Zeit gelassen (6 AZR 519/03).

Wenn ein Lehrling während der Ausbildungszeit erkläre, die Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung fortsetzen zu wollen, müsse der Ausbildungsbetrieb seinem Wunsch in jedem Fall entsprechen. Sei die Lehrzeit jedoch beendet, müsse der Auszubildende seinen Wunsch "unverzüglich" vorbringen. Zwar benötigten Jugendliche eine gewisse Zeit, um sich nach einer missratenen Prüfung Gedanken über ihre berufliche Zukunft zu machen. Die müsse man ihnen schon einräumen. Wer aber einen ganzen Monat lang überlege, melde seinen Anspruch auf Verlängerung nicht "unverzüglich" an.