Lichtrufanlage defekt?
onlineurteile.de - Elektroinstallationsbetrieb E kaufte beim Hersteller eine Lichtrufanlage und baute diese in einem Altenheim ein. Schon bald meldete der Heimleiter, das System sei gestört. Firma E schickte einen Mitarbeiter, der die Anlage überprüfte, aber die Fehlfunktion nicht beheben konnte. Nun tippte der Elektroinstallateur auf einen Defekt in der Anlage und forderte den Hersteller auf, den Mangel zu beseitigen.
Ein Servicetechniker des Produzenten behob die Störung und berichtete seinem Chef, dass die Lichtrufanlage einwandfrei war. Entweder der Installateur habe eine nötige Kabelverbindung nicht hergestellt oder das Pflegepersonal im Heim habe an der Anlage Einstellungen verändert. Nur deshalb habe sie nicht funktioniert. Daraufhin verlangte das Unternehmen von Firma E Schadenersatz für die Lohn- und Fahrtkosten des Technikers (773,95 Euro).
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied (VIII ZR 246/06). Der Elektroinstallateur habe seine vertraglichen Pflichten als Käufer verletzt. Er bzw. sein Mitarbeiter hätte erkennen müssen, dass die Anlage in Ordnung war und die Ursache für die beanstandete Störung im Verantwortungsbereich der Firma lag. Entweder habe Firma E die Anlage von vornherein verkehrt eingebaut oder ihr Mitarbeiter habe bei der Kontrolle übersehen, dass das Pflegepersonal die Fehlfunktion ausgelöst habe.
Mit dieser Argumentation würden die Rechte des Käufers nicht ungebührlich beschnitten, betonten die Bundesrichter. Käufer könnten allemal von Verkäufern verlangen, Mängel zu beseitigen. Allerdings müssten sie - soweit dies ohne besondere Fachkenntnisse möglich sei - sorgfältig prüfen, ob die Ursache von Fehlfunktionen "im eigenen Einflussbereich" liegen könnte. Bleibe dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliege, könne der Käufer reklamieren, ohne Schadenersatzansprüche fürchten zu müssen (selbst wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstelle).