Liefert der Verkäufer Ersatz für mangelhafte Ware ...
onlineurteile.de - Im Sommer 2002 hatte eine Kundin beim Versandhandel Quelle einen Herd gekauft (Preis: 524,90 Euro). Nach eineinhalb Jahren löste sich im Backofen die Emailleschicht ab, eine Reparatur des Geräts war unmöglich. Der Versandhändler tauschte den Backofen aus und forderte von der Kundin 70 Euro dafür, dass sie eineinhalb Jahre lang den mangelhaften Herd benutzt hatte.
Die Kundin zahlte das Nutzungsentgelt, wandte sich aber an die Verbraucherzentrale, die daraus einen Musterprozess machte: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte auf Rückzahlung. Nach langem Prozessieren legte der Bundesgerichtshof den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor: Denn er war der Ansicht, dass die deutschen Regelungen - die ein Nutzungsentgelt in solchen Fällen vorsehen - dem europäischen Recht widersprechen.
Das bestätigte der EuGH. Deshalb urteilte der Bundesgerichtshof nun, dass das einschlägige Gesetz (§ 439 Abs. 4 BGB) entgegen seinem Wortlaut nur noch eingeschränkt anzuwenden ist (VIII ZR 200/05). Die nationalen Gerichte seien an die Entscheidung des EuGH gebunden. Der Gesetzgeber müsse dem so bald wie möglich Rechnung tragen und das Gesetz anpassen.
Auf jeden Fall gelte jetzt: Gegenüber privaten Verbrauchern habe ein Verkäufer, der mangelhafte Ware austausche, keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.