Lift ohne Warnsystem für Fehlfunktionen

Seniorin stürzt im Parkhaus aus dem Fahrstuhl: Betreiber musste ihn nicht nachrüsten

onlineurteile.de - In einem Parkhaus stellte eine ältere Dame ihr Auto ab und fuhr mit dem Lift zum Ausgang. Zu ihrem Pech hielt die Kabine des Fahrstuhls infolge einer technischen Störung nicht auf einer Höhe mit dem Boden, sondern etwa 40 Zentimeter über diesem Niveau. Trotzdem öffneten sich die Türen des Lifts. Die Seniorin stürzte über die unerwartete, hohe Stufe nach unten und brach sich ein Bein.

Vom Betreiber des Parkhauses forderte die Verletzte Schmerzensgeld: Er sei für den Unfall verantwortlich, weil der 1989 gebaute Lift unsicher sei. Heute gebe es ganz andere Sicherheitsstandards als damals. Moderne Warnsysteme könnten solche Unfälle verhindern. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies ihre Zahlungsklage ab (3 U 169/12).

Dem Inhaber des Parkhauses könne man keinen Vorwurf machen, so das OLG. Der Lift habe einwandfrei funktioniert, so eine Panne wie am Unfalltag sei noch nicht vorgekommen. Technische Störungen seien nie ganz auszuschließen und könnten trotz kontinuierlicher Kontrolle auftreten. Im Parkhaus warte ein Spezialunternehmen regelmäßig die Aufzugsanlage, zuletzt zwei Tage vor dem Unfall. Mehr könne man nicht erwarten.

Der Parkhaus-Betreiber sei nicht verpflichtet, moderne Warnsysteme zu installieren — jedenfalls nicht, solange der Fahrstuhl den technischen Maßstäben von 1989 genüge und auch nach neueren Vorschriften nicht stillgelegt werden müsste. Es gebe keine allgemeine "Nachrüstpflicht". Die Betreiber technischer Einrichtungen müssten diese nicht ständig erneuern, um den Benutzern immer den jeweils neuesten Sicherheitsstandard zu bieten. Diese teuren Investitionen würden sich nie amortisieren.

Die Verletzte habe optische oder akustische Warnsignale gefordert. Solche Systeme seien hilfreich, aber derzeit noch nicht so verbreitet, dass man sich in allen Aufzügen "blind" auf das Funktionieren der Technik verlassen dürfte. Mit Warnschildern müsste der Parkhaus-Betreiber nur dann auf Fehlfunktionen des Lifts hinweisen, wenn sie schon häufiger aufgetreten wären. In erster Linie müssten die Benutzer selbst auf sich achten: Dass der Aufzug nicht auf einer Ebene mit dem Boden anhielt, hätte die Frau beim Aussteigen bemerken können.