Linksabbieger haftet allein für Unfall
onlineurteile.de - Stoßen auf einer städtischen Kreuzung zwei Autos zusammen, weil X als Linksabbieger vor dem Abbiegen den Gegenverkehr nicht abgewartet und vorbeigelassen hat, während Y als entgegenkommender Geradeausfahrer zu spät (= "Dunkelgelb") in die Kreuzung einfuhr, fällt die Haftungsquote für den Unfallschaden nicht 50 zu 50 Prozent aus;
denn die beiden Fehltritte haben nicht das gleiche Gewicht: Wer nach links abbiegt, obwohl ihm erkennbar ein Geradeausfahrer entgegenkommt, missachtet die Wartepflicht und begeht einen schwerwiegenderen Verkehrsverstoß; für die Folgen eines so entstandenen Unfalls haftet der Linksabbieger daher in voller Höhe.