LSG: Auch bei Krankschreibung am letzten Arbeitstag ...

... steht dem Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse zu

onlineurteile.de - Bei den gesetzlichen Krankenkassen bestand darüber Konsens: Nach der gesetzlichen Regelung entsteht Anspruch auf Krankengeld erst am Tag, nachdem ein Mediziner die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers festgestellt und bestätigt hat. Deshalb bekommen sie kein Krankengeld, wenn sie erst am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden.

Dem widersprach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 16 KR 73/10). Wenn Arbeitsunfähigkeit festgestellt werde, solange noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehe, stehe es dem Arbeitnehmer zu.

Und am letzten Tag eines Arbeitsverhältnisses seien Arbeitnehmer noch versicherungspflichtig beschäftigt, also hätten sie Anspruch auf Krankengeld - vorausgesetzt, dass sich dieser Anspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließe.

Die gesetzliche Krankenkasse müsse ihre Versicherten außerdem auf Folgendes hinweisen: Bei andauernder Krankheit müssten Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Zeitspanne, für die ihnen ein Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, durch den Arzt bestätigen lassen, dass diese fortbesteht. Versäume die Krankenkasse diese Information, dürfe sie den Versicherten nicht das Krankengeld streichen, wenn diese den Arzt zu spät aufsuchten.

P.S.: Die Krankenkasse hat gegen das Urteil Revision zum Bundessozialgericht eingelegt.