Lüftung in einer Arztpraxis

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Auch wenn die Lüftungsanlage energieintensiv ist — weil sie nicht auf einzelne Einheiten begrenzt, sondern nur fürs gesamte Gebäude funktioniert —, darf der Vermieter einer Zahnarztpraxis den Betrieb der Anlage außerhalb der "Kernarbeitszeiten" nicht davon abhängig machen, dass der Arzt die zusätzlichen Kosten übernimmt;

können die Praxisräume nur über die zentrale Lüftungsanlage des Hauses ausreichend mit Frischluft versorgt werden, ist der Vermieter verpflichtet, während der Öffnungs- und Behandlungszeiten die Lüftungsanlage anzustellen — auch werktags nach 18 Uhr und bei Wochenendnotdiensten des Arztes auch am Wochenende.