Luftbuchung für Papa
onlineurteile.de - Ein großzügiges Geschenk für den Vater sollte es sein: Sein Sohn überreichte ihm einen Gutschein für eine Fahrt mit dem Heißluftballon - 390 DM kostete der Spaß. Das Ticket war ein Jahr gültig. Kurz bevor das Jahr ablief, meldete sich der Veranstalter und schlug dem Vater drei Termine vor. Zu den genannten Zeiten hatte der Beschenkte aber keine Zeit.
Als er einige Monate später endlich die Fahrt antreten wollte, erhielt er einen Korb: Der Gutschein sei nun verfallen. Da forderte der Vater das Geld zurück, das sein Sohn investiert hatte. Der Amtsrichter in Syke stellte sich jedoch auf die Seite des Ballonfahrers (9 C 1683/02).
Der Beschenkte habe ein Jahr lang Zeit gehabt, mit dem Veranstalter der Ballonfahrten einen für beide Seiten passenden Termin zu finden. Er habe sich nicht darum gekümmert. Selbst wenn man berücksichtige, dass in diesem Metier vereinbarte Termine oft wegen des Wetters verschoben werden müssten: Die Frist von einem Jahr sei nicht unangemessen kurz. Immerhin müsse der Veranstalter für potenzielle Mitfahrer Versicherungsprämien zahlen, solange der Gutschein gelte. Denn er müsse für sie eine Haftpflichtversicherung abschließen.