Luftschutzstollen aus dem Krieg brechen ein

Muss die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches die Gefahr beseitigen?

onlineurteile.de - Eine Kommune besaß Grundstücke, unter denen auf Befehl des Deutschen Reiches im Zweiten Weltkrieg Luftschutzstollen angelegt worden waren. Im Jahr 2000 entstanden Erdeinbrüche. Das gesamte Areal sei einsturzgefährdet, erklärte ein von der Stadt beauftragter Sachverständiger. Der Bürgermeister meinte, die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet, auf ihre Kosten die von den Luftschutzstollen ausgehenden Gefahren zu beseitigen.

Als die Stadt ihre Ansprüche bei der zuständigen Oberfinanzdirektion anmeldete, bekam sie jedoch einen Korb. Vergeblich verklagte sie den deutschen Staat auf Zahlung. Ihr Anspruch sei längst erloschen, urteilte der Bundesgerichtshof (V ZR 144/05). Gemäß dem "Allgemeinen Kriegsfolgengesetz" von 1958 müsse die Bundesrepublik zwar etwas unternehmen, wenn durch Kriegsfolgen unmittelbar Gefahr für Leben oder Gesundheit drohe. Kommunen und andere Grundstückseigner müssten ihre Ansprüche aber sofort geltend machen. Genauer: im Jahr nach deren Entstehen.

Die kommunalen Grundstücke seien seit dem Krieg beeinträchtigt, nicht erst seit den Erdeinbrüchen. Schon damals sei der Anspruch der Kommune entstanden. Genau genommen, hätte die Stadt auf Beseitigung der Kriegsfolgen drängen müssen, als kurz nach Kriegsende die Stollen verschlossen wurden. Jetzt müsse sie für die Kosten selbst aufkommen.