Mädchen stürzt in der Lauftrommel

Spielgerät entspricht dem Gerätesicherheitsgesetz ...

onlineurteile.de - Ein schöner Nachmittag in einem Freizeitpark sollte es werden. Begeistert probierte die 12-Jährige alle möglichen Spielgeräte aus, am Schluss die "Lauftrommel". (Das Gerät mit 2 m Durchmesser funktioniert wie ein "Hamsterlaufrad", ist an den Seiten offen und wird durch die Laufbewegungen des Spielenden zum Drehen gebracht.)Doch beim Laufen in der Trommel stürzte das Mädchen und brach sich das linke Sprunggelenk. Vergeblich verklagte die Mutter im Namen des Kindes den Betreiber des Freizeitparks auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Celle konnte kein Verschulden erkennen (9 U 7/03). Absolute Sicherheit könne es bei Spielgeräten nicht geben, deren Reiz gerade darin liege, die eigene Geschicklichkeit auszuprobieren. Hersteller von Spielgeräten hätten die anerkannten Regeln von Technik und Sicherheit einzuhalten, größere Anforderungen könne man auch an den Betreiber eines Freizeitparks nicht stellen. Dieser habe eine Hinweistafel mit einer Spielanleitung aufgestellt.

Und die Konstruktion der Lauftrommel entspreche - vom TÜV bescheinigt - den Sicherheitsstandards des Gerätesicherheitsgesetzes. Also gebe es dem Anschein nach keinen Anhaltspunkt für Konstruktionsmängel. Wenn das Unfallopfer entgegen dieser Ansicht Mängel behaupte - zu schnelle Drehgeschwindigkeit, fehlende Bremse -, müsse es diese Vorwürfe beweisen. Ein Indiz dafür wäre es z.B., wenn sich ähnlich gelagerte Verletzungsfälle häuften. Dergleichen habe die Verletzte aber nicht vorgetragen.