Mähgerät schleudert Stein auf ein Auto
onlineurteile.de - Auf einer Verbindungsstraße zwischen zwei Orten war ein Autofahrer unterwegs. An deren Rand mähten Mitarbeiter des Landesbetriebes für Straßenbau im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde den Rasen (mit einem Unimog mit Zusatzmähgerät). Das Mähgerät war zwar mit Schutzvorrichtungen ausgerüstet, trotzdem wirbelte es einen großen Stein von etwa zehn Zentimetern Durchmesser hoch. Der Stein landete auf der Windschutzscheibe des Autofahrers.
Er verklagte das Bundesland auf Ersatz für den Schaden von 893 Euro und die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe (256 Euro). Der Dienstherr der Mähtruppe sah dafür allerdings überhaupt keinen Anlass: Die Bediensteten vor Ort hätten vor Beginn der Mäharbeiten eine Sichtkontrolle durchgeführt und keine größeren Steine gefunden, teilten die zuständigen Beamten mit. Zudem sei das Gerät mit Schutzvorrichtungen versehen. Mehr Schutzmaßnahmen könne man den Bediensteten nicht zumuten.
Diese Argumentation überzeugte das Oberlandesgericht Saarbrücken nicht (4 U 386/04). Es verurteilte das Bundesland zur Zahlung. Ein technisches Gerät, das trotz Schutzvorrichtungen einen großen Stein auf die Gegenfahrbahn schleudern könne, stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, erklärten die Richter. Da müsse man sehr sorgfältig vorgehen.
Außerhalb des Berufsverkehrs sei die fragliche Straße nicht sehr befahren. Die Mitarbeiter des Landesbetriebes für Straßenbau hätten also z.B. den Unimog anhalten können, wenn sich Fahrzeuge oder Personen dem Gefahrenbereich näherten. Anders als beim Mähen an einer Autobahn hätte man neben so einer Straße auch Planen aufspannen können. Das Minimum an Vorsichtsmaßnahmen sei die Sichtkontrolle des Bodens; und diese sei nach Aussagen der Mitarbeiter nur "sehr grob" erfolgt. Sie sei also wohl nicht übermäßig sorgfältig gewesen.