Mängel am Neubau nicht beseitigt
onlineurteile.de - Laut notariellem Vertrag zwischen Auftraggebern und Bauunternehmen sollte das Einfamilienhaus 319.000 DM kosten - zahlbar in voller Höhe bei Fertigstellung. Nachdem sie das Haus bezogen hatten, zahlten die Bauherren jedoch nichts. Denn sie waren mit der Leistung des Bauunternehmers unzufrieden und beantragten ein gerichtliches Beweisverfahren. Ein Sachverständiger stellte zahlreiche Mängel fest und schätzte, es werde 58.266 DM kosten, sie alle zu beheben. Dennoch betrieb der Bauunternehmer die Zwangsvollstreckung gegen die Kundschaft, um die Zahlung des Kaufpreises durchzusetzen.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Bauherren (VII ZR 198/02). Die vereinbarten 319.000 Mark könne der Bauunternehmer erst dann beanspruchen, wenn er den Pfusch am Bau ausgebügelt habe, erklärten die Bundesrichter. Dass die Bauherren mittlerweile drei Jahre in dem Haus wohnten, spiele dabei keine Rolle. Werde der Anspruch eines Unternehmers auf Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, könne sich der Auftraggeber auf diesen Grundsatz auch dann berufen, wenn er das Bauwerk schon länger nutze. Statt die Gerichte zu bemühen, solle der Bauunternehmer an die Möglichkeit denken, die Mängel zu beheben und auf diese Weise zu seinem Geld zu kommen.