Märchenhaftes Markenrecht

Wie aus dem braven Schneewittchen ein Schneeflittchen wurde

onlineurteile.de - Vor dem Bundespatentgericht in München stritten zwei Getränkehersteller um Markenrechte (26 W (pat) 93/10). Eine Kelterei A hatte sich die Marke "Schneeflittchen und die 7 lieben Lustzwerge" schützen lassen. Unter dieser Bezeichnung wollte sie auf dem deutschen Markt alkoholische Getränke verkaufen. Dagegen legte Konkurrent B, Inhaber der älteren Marke "Schneewittchen", Widerspruch ein.

Mit dem Titel des berühmten Märchens vertreibt B Cocktails und alkoholfreie Fruchtsäfte. Und er befürchtete, Verbraucher würden die neue Marke mit seinem "Schneewittchen" verwechseln: Das liege ja nahe, meinte er, wenn der Konsument nur flüchtig auf eine Getränkekarte schaue oder womöglich schon etwas angetrunken das nächste Getränk auswähle. Daher verlangte Getränkeproduzent B, die neue Marke aus dem Markenregister zu löschen.

Die Richter des Bundespatentgerichts gingen völlig nüchtern an den Fall heran und verneinten — trotz identischer Waren — eine Verwechslungsgefahr. Schließlich kenne "jedes Kind" die Märchenfigur Schneewittchen. Die neue Marke spiele zwar darauf an, sei aber letztlich eine eigene Wortschöpfung: zusammengesetzt aus "Schnee", dem ersten Wortbestandteil von Schneewittchen, und dem Begriff "Flittchen", das eine "leichtlebige Frau" bezeichne.

Die Bedeutung dieses deutschen Begriffs könne man ebenfalls als allgemein bekannt voraussetzen — durch sie bekomme das Wort einen ganz anderen Sinn. Das Wortspiel verballhorne einprägsam den Titel des Märchens. Zudem werde es durch die Wortfolge "... und die 7 lieben Lustzwerge" ergänzt, die in der Ursprungsmarke fehle.

Auch ein Konsument, der Namen nur flüchtig wahrnehme und/oder bereits etwas beschwipst sei, könne die zwei Marken ohne weiteres auseinander halten. Allein der Umstand, dass sich beide auf dasselbe Märchen beziehen, reiche nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Deswegen dürfen künftig beide Getränkehersteller mit ihren Marken um die Gunst der Feiernden werben.