Mahnt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter ab ...

... verzichtet er damit auf eine Kündigung wegen des gleichen Fehlers

onlineurteile.de - Der Mann hatte einen Job bei einer Zeitarbeitsfirma. Der Vertrag war auf neun Monate begrenzt, sechs Monate davon sollten Probezeit sein. Wenige Tage vor dem Ende der Probezeit erhielt der Mann eine Abmahnung. Noch am gleichen Tag drückte ihm eine Angestellte die schriftliche Kündigung in die Hand.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer: Die Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber mit der Abmahnung praktisch sein Recht auf Kündigung "verbraucht" habe. So sah es auch das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 145/07).

Mahne der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichte er damit darauf, dem Mitarbeiter aus dem gleichen Grund zu kündigen, urteilten die Bundesrichter. Das gelte auch während der Probezeit. Wenn der Arbeitgeber so kurz nach einer Abmahnung kündige wie im konkreten Fall, liege der Verdacht nahe, dass beide Schritte aus dem gleichen Grund erfolgten. Dann wäre die Kündigung in der Tat unwirksam.

Ob das zutreffe, müsse die Vorinstanz klären. Dabei sei es Sache des Arbeitgebers darzulegen, was für andere Gründe (d.h., welche anderen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers) ihn dazu bewogen, den Mitarbeiter zu entlassen.