Makler bot im Internet ein Grundstück an
onlineurteile.de - Die Eheleute R beauftragten im Frühjahr 2005 einen Makler damit, ein Grundstück für sie zu verkaufen. Der Makler bot es über eine Immobilien-Website im Internet zum Verkauf, wo er in die Rubrik "weitere Daten" u.a. eintrug: "Provision 6,95 %". Auf die Internetanzeige hin meldete sich telefonisch Kaufinteressent S und erhielt die Anschrift des Grundstücksverkäufers und andere Informationen. S ließ sich in die Kundenliste des Maklers eintragen und besichtigte das Grundstück.
Im Oktober kaufte er es dem Ehepaar R für 315.000 Euro ab. Als der Makler davon erfuhr, verlangte er von S 21.924 Euro Provision. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied (12 U 90/08). Einen Maklervertrag hätten die Parteien nicht geschlossen, so das OLG. Daher komme es hier darauf an, ob ihr Verhalten den Schluss zulasse, dass sie eine derartige Vereinbarung wünschten.
Das sei nicht einmal nach der Schilderung des Maklers selbst anzunehmen. Eine Zeitungs- oder Internetanzeige richte sich an eine unbestimmte Menge von Interessenten. Wer sich daraufhin melde, gehe zu Recht davon aus, dass das Maklerbüro für den Verkäufer tätig sei und im Erfolgsfall von diesem Provision kassieren werde. Dass S sich nach der Adresse erkundigt und diese notiert habe, bedeute keineswegs, dass er mit dem Makler eigene Vertragsbeziehungen eingehen wollte. Ohne eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers komme dadurch noch kein Maklervertrag zustande.
Ein Anspruch auf Provision wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn der Makler S auf die Provisionspflicht hingewiesen hätte, bevor er ihm die Adresse nannte. Auch die Besichtigung des Grundstücks begründe kein Recht auf Provision. S habe die Information durch den Makler genutzt und den Verkäufer aufgesucht. Damit habe er noch keineswegs die Forderung des Maklers nach Provision akzeptiert. Der Makler habe keine Dienste speziell für S geleistet.