Maklerin darf nicht Wohnungsverwalterin sein

Dieser Grundsatz gilt auch für ihre Angestellten

onlineurteile.de - Ein Ehepaar mietete ein Haus, den Vertrag vermittelte eine Immobilienmaklerin. Dafür zahlten die Mieter 3.480 DM (= 1.779,30 Euro) Provision. Die Hauseigentümer, ebenfalls ein Ehepaar, waren wegen einer schweren Erkrankung des Mannes nicht in der Lage, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Sie baten Frau Sch., eine Angestellte der Immobilienmaklerin, das Haus zu übergeben und sich weiterhin darum zu kümmern. Die Mieter erhielten deren Telefonnummer und sollten sich bei Frau Sch. mit Problemen und Fragen melden.

Mit der Begründung, die Immobilienmaklerin verwalte das von ihnen gemietete Haus, verlangten später die Mieter ihre Provision zurück. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (III ZR 5/03). Dass Maklerin und Frau Sch. den Hauseigentümern helfen wollten und ohne Entgelt für sie tätig waren, spiele keine Rolle. Frau Sch. sei fast ein halbes Jahr lang als ausschließliche Ansprechpartnerin für die Mieter in Wohnungsfragen aufgetreten: Sie habe Mängelrügen entgegengenommen, die nötigen Modernisierungsmaßnahmen besprochen und Termine mit Handwerkern vereinbart. Dies sei mehr als eine bloße Gefälligkeit, das sei Verwaltungstätigkeit.

Für den Wohnungssuchenden stehe der Verwalter auf der Seite des Vermieters. Um unlautere Geschäftspraktiken zu vermeiden, seien Vermittlung und Verwaltung strikt zu trennen. Deshalb verliere ein Wohnungsvermittler seinen Provisionsanspruch, wenn er die vermittelte Wohnung verwalte. Das gelte auch, wenn eine oder mehrere Angestellte dies erledigten.