Maklerin übernahm Mietgarantie gegenüber den Vermietern
onlineurteile.de - Auf Grund der Vermittlungstätigkeit einer Maklerin fand eine Familie eine neue Wohnung. Im Mietvertrag verpflichteten sich die Mieter, der Maklerin Provision zu zahlen. Diese hatte den Vermittlungsauftrag von den Eigentümern nur bekommen, weil sie ihnen die Miete bis zum Abschluss eines Mietvertrags garantierte. Bis zur Vermietung des Objekts hatte die Geschäftsfrau den Eigentümern die Miete gezahlt.
Darauf pochten später die Mieter, um sich die Provision zu sparen. Laut Wohnungsvermittlungsgesetz gebe es keinen Anspruch auf Maklerprovision, argumentierten sie, wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Räume sei. Dies sei mit dem konkreten Fall vergleichbar, weil die Maklerin gegenüber den Eigentümern eine Mietgarantie übernommen habe. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (III ZR 151/05).
Die Regelung des Wohnungsvermittlungsgesetzes begrenze die Möglichkeit entgeltlicher Maklertätigkeit. So sollten z.B. Mieter nicht von Nachmietern Entgelt dafür verlangen können, dass sie ihnen ihre eigene Wohnung vermittelten. Hier liege der Fall jedoch anders: Die Maklerin und die Partner des Mietvertrags seien voneinander verschiedene Personen. Wenn die Maklerin gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter eine Mietgarantie übernehme, werde dadurch nicht die Provisionszusage unwirksam.