Maklerprovision 7,14% !

Der Käufer musste diese Wucherprovision tragen, weil sie in der Anzeige stand.

onlineurteile.de - Vom Verkäufer damit beauftragt, ein Baugrundstück an den Mann zu bringen, inserierte ein gewerblicher Makler im Internet. In seiner Anzeige bei "ImmobilienScout24" nannte er nur kurz die wichtigsten Daten (Größe, Kaufpreis), ergänzt um den Hinweis "Provision 7,14%". Ein Kaufinteressent meldete sich am Telefon und ließ sich die Daten des Verkäufers geben.

Doch: Als das Geschäft tatsächlich zustande kam, behauptete der Käufer, einen Maklervertrag habe er mit dem Immobilienbüro nie geschlossen. Er weigerte sich, Provision zu zahlen. In der Anzeige habe er eindeutig sein Verlangen nach Provision formuliert, konterte der Makler. Er klagte die Maklergebühr ein.

Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (III ZR 62/11). Hätte der Makler in der Anzeige nicht auf die Provision hingewiesen, hätte der Kaufinteressent schon davon ausgehen dürfen, dass der Makler für den Verkäufer tätig werde und Provision vom Verkäufer erhalte. Aber das Inserat könne man in diesem Punkt gar nicht miss-verstehen: Da stehe direkt unter dem Kaufpreis "Provision 7,14%".

Was sollte das denn anderes bedeuten, als: Im Erfolgsfall habe der Kaufinteressent Provision zu zahlen? Ein Hinweis auf Provision vom Verkäufer wäre an dieser Stelle sinnlos. Der Makler sei nicht verpflichtet, so eine Vereinbarung offen zu legen — das widerspräche sogar seinen Interessen. Für den Kaufinteressenten müsse bei so einem Hinweis also klar sein, dass der Makler im Erfolgsfall von ihm Provision fordere.