Mangelhafte Parkettstäbe erworben
onlineurteile.de - Beim Holzhändler kaufte ein Häuslebauer Parkettstäbe für sein neues Wohnzimmer. Die Freude über den schönen Parkettboden währte nicht lange: Bald lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab, weil die Parkettstäbe im Werk des Herstellers nur unzulänglich verklebt worden waren - ein Produktionsfehler.
Vom Holzhändler forderte der enttäuschte Kunde, den Boden auszutauschen, den er noch gar nicht bezahlt hatte. Der Verkäufer war kulant und erstattete ihm die Kosten des Ausbaus der fehlerhaften Parkettstäbe. Das genügte dem Kunden aber nicht: Der Händler müsse ihm die Kosten des Parkettlegers für das Neuverlegen (1.259 Euro) ersetzen, meinte er, auch wenn er die neuen Parkettstäbe jetzt vorsichtshalber woanders bestellen werde.
Die Zahlungsklage des Kunden scheiterte in allen Instanzen, zuletzt beim Bundesgerichtshof (VIII ZR 211/07). Wer eine mangelhafte Ware kaufe, habe Anspruch auf "Nacherfüllung" (= Beseitigen des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), so die Bundesrichter.
Das bedeute: Der Verkäufer sei dazu verpflichtet, andere, einwandfreie Parkettstäbe zu liefern. Den Parkettboden zu verlegen, sei nicht Inhalt des Kaufvertrags. Also sei der Holzhändler dazu auch im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet - außer, er hätte die Mängel der Parkettstäbe zu verantworten.
Das treffe jedoch nicht zu: Der Hersteller habe dem Holzhändler die Parkettstäbe dicht verpackt geliefert. Weder der Händler, noch dessen Mitarbeiter konnten die "falsche Klebe" bemerken. Organisationsmängel im Produktionsprozess und etwaiges Verschulden des Herstellers müsse sich der Händler nicht zurechnen lassen.