Mann machte Heirat von Ehevertrag abhängig

Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

onlineurteile.de - Ob es die große Liebe war? Eine schwangere Frau legte jedenfalls größten Wert darauf, ihr Kind als eheliches zur Welt zu bringen. Doch ihr Freund weigerte sich, die werdende Mutter ohne Ehevertrag zu heiraten. Deshalb wurde die Hochzeit mehrfach verschoben. Schließlich unterzeichnete die Frau zwei Tage vor der Heirat einen notariellen Vertrag, der die Vermögensverhältnisse für den Scheidungsfall regelte. Als die Ehe in die Brüche ging, wollte die Ehefrau nichts mehr vom Ehevertrag wissen.

Der Bundesgerichtshof stellte grundsätzlich fest, dass ein Ehevertrag schon von vornherein unwirksam sein kann (XII ZR 296/01). Wenn die Vereinbarung Lasten offenkundig einseitig verteile, müsse der benachteiligte Partner den Vertrag nicht hinnehmen. Das treffe z.B. zu, wenn eine einkommens- und vermögenslose Ehefrau und Mutter bei der Scheidung keinerlei Ansprüche gegen einen wohlhabenden Ehemann haben solle.

Aber auch dann, wenn der Ehevertrag wirksam geschlossen wurde, gibt es für den benachteiligten Ehegatten noch Chancen. So kann sich erst beim Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft herausstellen, dass der Vertrag (Unterhalt, Zugewinn- und/oder Versorgungsausgleich) zu einseitiger Lastenverteilung führt, weil sich Lebensplanung und Gestaltung der ehelichen Verhältnisse anders entwickelt haben als bei Vertragsschluss gedacht.

Eine Schwangerschaft der Frau beim Abschluss des Ehevertrags sei allein kein Grund, dessen Sittenwidrigkeit anzunehmen, betonten die Bundesrichter. Man könne daraus aber durchaus auf eine ungleiche Verhandlungsposition schließen. Deshalb müsse die Vorinstanz den Vertrag besonders gründlich kontrollieren und klären, ob er den Interessen beider Partner in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trage.