Mann verkauft Modeartikel über eBay-Account der Freundin
onlineurteile.de - Angeblich ohne ihr Wissen hatte S, der frühere Lebensgefährte der Frau, auf der Internetplattform eBay Modeartikel zum Verkauf angeboten. Die Pflicht, Verbraucher über ihr Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu informieren, ignorierte S bei seinen Geschäften. Da der eBay-Account auf den Namen der Freundin lautete, wurde sie zur Zielscheibe, als ein Konkurrent den Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbs beanstandete.
Er verklagte die Inhaberin des Accounts auf Unterlassung und setzte sich beim Oberlandesgericht Stuttgart durch (2 W 71/06). Vergeblich beteuerte die Frau, sie habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Immerhin habe sie ihrem Freund erlaubt, unter ihrem Namen und mit ihrer Anschrift beim Internet-Auktionshaus eBay Waren zu verkaufen, so die Richter. Damit hafte sie für dessen Wettbewerbsverstöße, auch wenn sie davon wirklich nichts gewusst haben sollte.
Zumindest müsse der Frau klar gewesen sein, dass Kaufinteressenten im Internet nicht erkennen konnten, dass jemand anderes unter ihrem Namen verkaufte. Daher hätte sie überprüfen müssen, ob sich S an die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften hielt.
Wer einer anderen Person seinen Internetaccount zur Verfügung stelle, müsse sich kontinuierlich davon überzeugen, dass die (im eigenen Namen veröffentlichten) Angebote den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wenn die Account-Inhaberin nach der Trennung von Herrn S dessen Handeln nicht mehr kontrollieren konnte, hätte sie ihm den Verkauf über ihren eBay-Account verbieten müssen.