Marihuana-Plantage im Wald

Cannabisbesitzer kann auch sein, wer Marihuana auf einem fremden Grundstück anbaut

onlineurteile.de - Einen Kräutergarten ganz eigener Art hatte ein Landschaftsgärtner gemeinsam mit einem Bekannten angelegt: Auf einem abgelegenen Waldstück züchteten die beiden auf einer Fläche von 100 Quadratmetern Cannabispflanzen heran. Die Plantage wurde fürsorglich gehegt und gepflegt, umzäunt und vor Mäusen geschützt.

Im August 2011 nahm die Tätigkeit ein plötzliches Ende. Die beiden Freunde mit dem grünen Daumen bemerkten eine Überwachungskamera, die die Polizei installiert hatte. Kurzerhand entfernten sie die Kiste, in der die Kamera installiert war, verluden sie auf ein Fahrrad und traten die Flucht an. Dabei wurden sie festgenommen.

Die Polizei durchsuchte am selben Tag ihre Wohnungen und fand beim Landschaftsgärtner 22,4 Gramm Marihuana. Sein Freund war im Besitz von 175,20 Gramm Marihuanablüten und 49,49 Gramm Marihuanablättern. Die Männer hatten nie mit Drogen gehandelt, sondern die Pflanzen für sich selbst angebaut; der Bekannte des Gärtners in erster Linie, um damit seine chronischen Schmerzen zu lindern.

Doch auch das ist strafbar: Beide wurden vom Amtsgericht Lüneburg wegen Drogenbesitzes in nicht geringer Menge verurteilt — weil es die Cannabispflanzen im Wald dazu zählte. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (32 Ss 160/12). Denn auch die in freier Natur angebauten Pflanzen hätten sich "im Besitz" der zwei Bekannten befunden.

Besitz sei nämlich nicht gleichzusetzen mit Eigentum — es sei also unerheblich, dass das Waldgrundstück keinem der beiden gehörte. Drogenbesitz sei schon deshalb zu bejahen, weil die Freunde jederzeit ungehinderten Zugang zum Drogengewächs hatten. Das Grundstück liege tief im Wald versteckt: Außer den zwei Angeklagten habe niemand gewusst, dass sich hier eine Plantage befand.

Ihren Willen zum Besitz der Cannabispflanzen hätten sie außerdem damit dokumentiert, dass sie die Fläche akribisch gegen Eindringlinge aller Art abgrenzten. Beim Strafmaß (10 Monate Gefängnis auf Bewährung) habe das Amtsgericht allerdings zu hoch gegriffen: Der Besitz der Marihuanablätter und der Plantagenpflanzen sei als eine einheitliche Straftat zu werten und nicht doppelt zu bestrafen.