Maserati mit defektem Fensterheber
onlineurteile.de - Stolze 113.730 Euro kostete der Maserati Quattroporte, den eine C-GmbH für ihren Geschäftsführer leaste. Schon bald brachte er das Luxusfahrzeug zum Autohändler zurück. Der Fensterheber an der Fahrertür sei defekt, reklamierte er. Das Fenster schließe sich nur nach mehrmaligem Drücken auf den Schalter und immer nur einige Zentimeter. Zwei Mal reparierten Kfz-Mechaniker den defekten Sensor.
Nach einigen Wochen erklärte die GmbH den Rücktritt vom Kauf, weil die Fehlfunktion nicht behoben sei. Das bestritt der Autohändler. Den Rechtsstreit um die Rückzahlung des Kaufpreises verlor die GmbH in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 274/07).
Wenn der Käufer nach einer Reparatur das Fahrzeug wieder entgegen nehme und weiterhin fahre, sei es seine Sache zu beweisen, dass die Reparatur erfolglos gewesen sei. Das Misslingen der Reparatur stehe im konkreten Fall aber nicht fest. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe Spuren am Fenster gefunden, die typisch seien für einen Einbruchsversuch: Kratzspuren und Absplitterungen der Scheibe an der Fahrertür.
Daher komme erstens der (nicht behobene) Produktionsfehler als Ursache für die mangelhafte Elektrik in Betracht. Zweitens sei es aber ebenso gut möglich, dass ein Einbruch versucht wurde, den der Verkäufer nicht zu verantworten hätte. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Käufers. Da nicht eindeutig feststehe, ob die Nachbesserung fehlgeschlagen sei, dürfe die Kundin nicht vom Kauvertrag zurücktreten.