"MASSAKER"
onlineurteile.de - Eine Firma meldete im Juli 2011 den Begriff "Massaker" als Marke für Sportartikel und Sportbekleidung beim Deutschen Markenamt an. Das ließ der Prüfbeamte jedoch nicht durchgehen. Wegen der Bedeutung des Wortes weigerte er sich, "Massaker" ins Markenregister einzutragen.
Das Unternehmen zog gegen diese Entscheidung vor das Bundespatentgericht (27 W (pat) 511/12). Dort erlebten die Erfinder des martialischen Logos eine Schlappe. Denn wie schon das Markenamt erklärte auch das Gericht, so ein Name sei im Geschäftsleben anstößig und sittenwidrig.
Der Begriff "Massaker" beschreibe das Hinmorden einer großen Zahl wehrloser Menschen, ein Blutbad bzw. schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit (wie z.B. das Schulmassaker von Winnenden oder das Massaker von Srebrenica, die Ermordung tausender Menschen muslimischer Herkunft durch serbische Freischärler). Das sei kein vulgärer Ausdruck, der "nur" den guten Geschmack verletze — der Begriff stehe für Grausamkeit und menschenverachtendes Verhalten.
Markenschutz dürfe anstößige Begriffe weder banalisieren, noch ihnen eine Bühne geben oder das Publikum daran gewöhnen. Der Staat dürfe Begriffe, die das Andenken von Opfern verhöhnten, nicht als Marke registrieren. Das gelte ganz besonders für die Warengruppe "Sportartikel und -bekleidung", für die der Begriff als Marke angemeldet wurde.
Denn zur Zielgruppe dieser Produkte gehörten Kinder und Jugendliche, die beim Sport fairen Wettbewerb lernen sollten. Gewaltverherrlichung habe im Jugendsport nichts zu suchen, so die Richter, wo "Fair Play" das höchste Ziel sein sollte. Begriffe, die zu grobem, geradezu brachialem Verhalten animieren könnten oder sich ironisch dazu stellten, seien hier völlig fehl am Platz.